Satzung

Satzung

DTM Freunde Berching nicht eingetragener Verein

Gründung am 04.08.2012

 

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen DTM Freunde Berching nicht eingetragener Verein

2. Der Verein hat seinen Sitz in 92334 Berching, Kastanienstraße 13.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist

Förderung und Unterstützung des DTM Motorsports

Information der Mitglieder über den DTM-Motorsport

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an die Deutsche Krebshilfe, die es nach ihren satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden

hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit

ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den

Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der

Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit

gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger

Geldforderungen des Vereins.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem

Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch

Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar laut § 38 BGB.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt

Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu

unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine

Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,

wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von

Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied

mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch

Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des

Vorstands muss dem Mitglied Gehör gewährt werden.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den

Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach

Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach

fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die

abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und

Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

 

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 20,00 Euro  zu zahlen.

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von

Beiträgen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben das Recht auf die vom Verein vereinbarten Rabatte.

3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Förderungspflicht, sich für das

gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des

Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts

b. Entlastung des Kassenwarts

c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

d. Entlastung des Vorstands

e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

f. Wahl und Abwahl des Vorstands

g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

h. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

Vorstands

i. Wahl der Kassenprüfer

j. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand

unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden

Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom

Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. email-Adresse gerichtet ist. Die

Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand

schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu

Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur

Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands

müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich

bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss

einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von

1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt

wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche

Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der

Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der

vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von

der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim

durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und

bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-

Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder

beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung

nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden

kann.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen

gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen

erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der

Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem

Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen

Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der

genaue Wortlaut zu protokollieren.

 

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.

stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem

Schriftführer, den 3 Beisitzern und den Kassenprüfern.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer der

stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung;

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren, gerechnet von

der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl

ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur

Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner

Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen den kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter

in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt

eines Vorstandsmitglieds.

 

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine

Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht

angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre

Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

§ 16 Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 6 Jahre zu wählen. Diese

haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu

prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen,

Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung muss vor der

Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10

der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der

stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Krebshilfe.

Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine

Rechtsfähigkeit verliert.

 

Berching, 17.11.2018

 

Download als PDF:

Satzung DTM Freunde Berching